Voraussetzungen für seine Einschränkung

In einem erneut recht interessanten Fall hatte die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts u. a. über die Voraussetzungen für eine Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu entscheiden.

Grundsätzlich kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dafür bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage.

Verwaltungsvorschriften ( = verwaltungsinterne Anweisungen), etwa ministerielle Erlasse, sind keine Gesetze im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und stellen daher keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Sie – so die Kammer – können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

Nebenbei bemerkt: Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob im Rahmen einer Verkehrs- bzw. Geschwindigkeitskontrolle angefertigte Videoaufnahmen von PKW und deren Fahrern im OWi-Verfahren verwertet werden dürfen – eine wohl durchaus praxisrelevante Frage…

Beschluss der 2. Kammer vom 11. August 2009 (Az: 2 BvR 941/08)

Pressemitteilung Nr. 97/2009 vom 20. August 2009