„[…] Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen. […]“

Zugegeben: Einer meiner Lieblingssätze in Schreiben der Gegenseite – und warum auch nicht?

Aber mal Spaß beiseite: Vor allem im Sozial- bzw. Sozialhilferecht zeigen die Erfahrung und die nach wie vor hohen Erfolgsquoten von Widersprüchen und Klagen, dass es sich allemal lohnt, ungünstige Bescheide anwaltlich überprüfen und ggf. Widerspruch dagegen einlegen zu lassen.

Achtung: Monatsfrist

Wurden beantragte Leistungen nicht gewährt, Leistungen gekürzt oder was auch immer: Innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides der ARGE, des JobCenters usw. muss – und sollte im Zweifel auch – Widerspruch dagegen eingelegt werden.

Wenn die Frist abzulaufen droht und noch kein Anwalt aufgesucht werden konnte: Einfach selbst Widerspruch einlegen und die Begründung erst einmal weglassen („Die Begründung erfolgt gesondert.“), damit die Monatsfrist in jedem Fall eingehalten wird.

Kostenrisiko

Bei entsprechender Bedarfslage – etwa Bezug von ALG II („Hartz IV“) – kann man sich vom zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe ausstellen lassen und damit einen Anwalt seines Vertrauens aufsuchen. Hier empfiehlt sich natürlich ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf das Sozialrecht.

Der Anwalt kann dem Berechtigten dann allenfalls noch 10,00 € direkt in Rechnung stellen (bzw. den Betrag regelmäßig bar kassieren…), die übrigen Gebühren rechnet er dann anderweitig ab.

Fazit

Angesichts des praktisch nicht vorhandenen Kostenrisikos sollte nicht davor zurückgeschreckt werden, sich gegen die Entscheidungen der ARGEn usw. zur Wehr zu setzen.

Meine bisherige Erfahrung zeigt: Es lohnt sich – für alle Seiten!