Gelegentlich machen Auskunftspersonen aus eigenem Antrieb und ohne dazu aufgefordert worden zu sein Angaben gegenüber Strafverfolgungsorganen (etwa Polizeibeamten).

Das sind sog. Spontanäußerungen, für die das Belehrungsgebot nach § 136 StPO nicht gilt.

Eine Belehrung nach der Vorschrift ist immer erst dann notwendig, wenn sich der Tatverdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat und nicht mehr nur als Zeuge in Betracht kommt.

Seine Spontanäußerung kann daher auch gegen einen (später) Tatverdächigen bzw. Beschuldigten verwendet werden.

Als Verteidiger werde ich zwar immer zu prüfen haben, ob die Spontanäußerung auch verwertbar ist. Dann müsste ich aber vortragen können, dass sie unverwertbar ist, weil der Beschuldigte sie nicht „im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte“ gemacht hat (s.dazu BHGSt 39, 349; 42, 170) – ansonsten wird es eng. Denkbar ist das bei Aussagen unter Alkoholeinfluss, etwa beim Einräumen einer Trunkenheitsfahrt.

Es ist aber nicht wirklich erfreulich (und auch nicht ganz ungefährlich), den Strafverfolgungsbehörden gegenüber darzulegen, der eigene Mandant sei bei Abgabe der Spontanäußerung nicht „im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte“ gewesen. Auch ist es nicht immer schön, die Notwendigkeit der Erklärung dem Mandanten später klar zu machen.

Daher: Bitte keine Spontanäußerungen, am besten überhaupt keine Angaben gegenüber Strafverfolgungsorganen aus eigenem Antrieb machen – jedenfalls solange nicht, bis klar ist, ob man noch als Zeuge oder schon als Beschuldigter einer Straftat in Betracht kommt. Und letzteres kann manchmal schneller gehen als man denkt…

Vertiefungshinweise:

  • Burhoff, Detlef: Strafverfahrensrechtliche Beweisverwertunsgverbote und ihre praktische Bedeutung, in: ZAP 20/2003, F 22, S. 377
  • Meyer-Goßner, Lutz: StPO, 52. Aufl., München 2009, § 136 Rn. 20