Muss der Zugang einer Willenserklärung oder eines sonstigen Schreibens beim Adressaten bewiesen werden, dann empfiehlt sich eine Zustellung per Gerichtsvollzieher. Vor allem, wenn man befürchten muss, dass der Adressat den Zugang später bestreiten könnte. Typische Beispiele sind Kündigungsschreiben, bei denen oft zugleich der fristgerechte Zugang nachgewiesen werden muss oder Mahnungen.
Regelmäßig wird in solchen Fällen empfohlen, per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Doch was soll bzw. kann der Rückschein eigentlich beweisen? Doch nur, dass überhaupt irgendein Schriftstück zugestellt wurde, nicht aber, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Die Beweiskraft des Rückscheins geht somit gegen null, denn es könnte auch ein leeres Blatt per Einschreiben mit Rückschein verschickt worden sein. Nachvollziehen lässt sich das nicht, da die Post bzw. der Empfänger mit seiner Unterschrift auf dem Rückschein lediglich den Zugang der Postsendung selbst – unabhängig von deren Inhalt – dokumentiert.
Anders als die Post beurkundet ein Gerichtsvollzieher aber nicht nur die Zustellung eines Briefes beliebigen Inhalts, sondern die Zustellung genau des Schreibens (bestimmten Inhalts), mit dessen Zustellung er beauftragt wurde.
Allerdings kostet die persönliche (!) Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher mit 13,00 € (je nach Entfernung bzw. anfallender Kilometerpauschale auch mehr, s. u. Nachtrag unter Fn. 1.) deutlich mehr als ein Einschreiben mit Rückschein (derzeit, Stand: 23.01.2014, Briefporto + 3,95 € [Einschreiben Rückschein] oder + 5,75 € [Einschreiben Eigenhändig Rückschein]).1 Gemessen an den Vorteilen der Zustellung per Gerichtsvollzieher können sich die Mehrkosten von 3,10 € (s. u. Fn. 1) aber durchaus lohnen.
Hinzu kommt noch ein psychologischer Nebeneffekt: Nicht wenige Adressaten mag – jedenfalls in der Theorie – die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher zumindest soweit beeindrucken, dass ihnen der Ernst der jeweiligen Angelegenheit noch einmal deutlich wird. Wer allerdings ohnehin regelmäßig einen Gerichtsvollzieher im Haus hat, den wird das auch nicht weiter beeindrucken.
Auch im umgekehrten Fall kann die Zustellung per Gerichtsvollzieher sinnvoll sein: Wenn ich beweisen möchte, dass eine natürliche Person tatsächlich gerade nicht unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen ist und ihr dementsprechend auch kein Schreiben unter der Adresse zugestellt werden kann.
Im Internetrecht, vor allem bei Domainstreitigkeiten musste ich schon einmal beweisen, dass eine als Admin-C bei der denic für eine .de-Domain registrierte natürliche Person tatsächlich gar nicht oder jedenfalls nicht unter der angegebenen Adresse existierte (was bereits den benötigten Verstoß gegen die Domain-Richtlinien der denic bedeutete und letztlich zur angestrebten Löschung der Domain führte). Gerichtsvollzieher sei Dank, konnte ich das letztlich auch relativ leicht nachweisen, nachdem die Zustellung scheiterte und das entsprechend dokumentiert wurde.
Wie läuft die Zustellung in der Praxis nun eigentlich ab oder anders gefragt: Wie findet man den zuständigen Gerichtsvollzieher? Recht einfach: Die Adresse des Empfängers setze ich einmal als bekannt voraus. Über Postleitzahl (und Ort, PLZ müsste aber reichen) kann dann online im Orts- und Gerichtsverzeichnis das örtlich zuständige Amtsgericht ermittelt werden. An dessen Gerichtsvollzieherverteilerstelle schickt man dann einfach den Auftrag, das anliegende Schriftstück dem Adressaten persönlich per Gerichtsvollzieher zuzustellen.
Gesetzliche Regelungen zum Nachlesen:
- § 192 ZPO: Zustellung durch Gerichtsvollzieher
- § 193 ZPO: Ausführung der Zustellung
- Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG)
Nachtrag v. 23.01.2014
Bitte beachten Sie, dass Sie auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss haben, sondern die Aufträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet werden. In Abhängigkeit von der Auslastung der Gerichtsvollzieher der zuständigen Verteilerstelle kann die Zustellung längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass diese ansonsten rechtssichere Art der Zustellung bei eiligen oder gar fristgebundenen Sendungen (z. B. Kündigungsschreiben) nur eingeschränkt empfohlen werden kann.
1. Erläuterung zu den Kosten: 7,50 € fallen als Gebühren für die persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an. Hinzu kommen ggf. noch Wegegeld (2,50 € bei einer Entfernung von 0-10 km) und die Auslagenpauschale i. H. v. 3,00 €, so dass der ganze Spaß mit 13,00 € dann doch nicht mehr so billig ist, sich aber immer noch lohnen kann.
Ein sehr hilfreicher, erster Anlaufpunkt. Danke!
Interessant wäre noch die Kostenfrage bei einer Zustellung im Fernbereich, also z.B. von Süddeutschland nach Hamburg oder dergl.
Abgesehen von der Frage nach der Höhe des Wegegeldes (s. u.) kann die Entfernung meines Erachtens keine Rolle spielen, denn zuerst schickt man das zuzustellende Schreiben ohnehin mit der Post (oder anderen Anbietern) zur örtlich zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle (oder gibt die Sendung dort ab). Beispiel: Wohnt der Empfänger z. B. im Bezirk des Amtsgerichts Lüneburg, dann ist es völlig egal, ob ich mein Schreiben von Hamburg oder München aus abschicke: Zumindest bei einer Zustellung im Inland wären die Portokosten identisch. Aber: Ihre Frage ist völlig berechtigt, denn auch innerhalb des Bezirks können die Kosten durchaus unterschiedlich ausfallen, weil z. B. die Höhe des Wegegeldes sich nach der Entfernung bzw. der Wegstrecke richtet, die der Gerichtsvollzieher zurücklegen muss (siehe dazu das Kostenverzeichnis, also die Anlage zu § 9 des GvKostG). Vielen Dank für den Kommentar bzw. die Nachfrage!
Was mache ich denn, wenn ich auch sicher gehen möchte, dass der Brief nicht verloren geht. Also z.B. wenn ich eine Versicherungspolice an die Versicherung schicken muss, damit ich die Versicherung ausbezahlt bekomme?
Wenn diese Police auf dem Postweg verloren ginge, dann wäre das ja mehr als schrecklich, denn dann würde mein Anspruch auf die Zahlung der Versicherungssumme verloren gehen.
Wie kriege ich also so eine wichtige Police wirklich SICHER zu dem Gerichtsvollzieher in dem Ort des Empfängers? Dafür bietet doch die Post etc. keine wirkliche Garantie.
So richtig klar ist mir das leider immer noch nicht.
Zitat:
„Anders als die Post beurkundet ein Gerichtsvollzieher aber nicht nur die Zustellung eines Briefes beliebigen Inhalts, sondern die Zustellung genau des Schreibens (bestimmten Inhalts), mit dessen Zustellung er beauftragt wurde.“
Dann müsste der Gerichtsvollzieher das Original-Schreiben aber Seite für Seite vom Empfänger abzeichnen lassen. Denn sonst kann der Empfänger zwar bestätigen ein Couvert mit dem angegebenen Inhalt z.B. „Kündigung“ erhalten zu haben, behauptete aber später, in dem Couvert wären nur leere Blätter gewesen. Das bringt mich dann auch nicht weiter.
Nein: Das ist tatsächlich so, wie von mir beschrieben. Bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers bekommt der zwei Ausfertigungen des zuzustellenden Schriftstücks (bzw. das Original nebst begl. Abschrift). Die (begl.) Abschrift bekommt der Absender dann mit der Zustellungsurkunde verbunden und vom Gerichtsvollzieher gesiegelt zurück. Der GV wiederum stellt natürlich sicher bzw. achtet auf Übereinstimmung von Original und Abschrift. Also „gerichtsfester“ geht es wirklich nicht. Was Sie dagegen beschreiben ist die mit einer (vermeintlichen) „Zustellung“ als Einschreiben/Rückschein verbundene Gefahr, denn in derartigen Fällen können Sie auch lediglich leere Blätter übersenden. Abgesehen davon besteht in diesen Fällen immer die Gefahr, dass der Adressat das Schreiben gar nicht erst von der Post abholt (wo es für ihn gelagert wird, konnte der Zusteller ihn nicht antreffen). Ein Grund mehr, vor allem bei fristgebundenen Erklärungen auf das Einschreiben mit Rückschein zu verzichten.
aEine Frage wie folgt: Kann ich einen Zustellungsauftrag und die Schriftstücke auch per Mail an den GV übermitteln mit der Bitte um Ausdruck und Zustellung, Es geht um die Zustellung eines Schriftstücks an ein Unternehmen. Ich lebe aktuell auf den Kanaren, habe aber meinen Wohnsitz in Hamburg.
Im Zweifel würde ich den Gerichtsvollzieher vorher Fragen, in jedem Fall kommt es auf den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks an oder kann zumindest darauf ankommen. Als ich zuletzt ein Kündigungsschreiben zustellen ließ, musste das im Original nebst Originalvollmacht an den Gerichtsvollzieher geschickt werden, das liegt aber daran, dass ich hier als Bevollmächtigter eines Mandanten eine Willenserklärung für ihn abgegeben habe.