Muss der Zugang einer Willenserklärung oder eines sonstigen Schreibens oder sogar der rechtzeitige Zugang der Erklärung beim Adressaten im Streitfall bewiesen werden können, kommt neben der Zustellung per Gerichtsvollzieher auch eine Zustellung per Boten in Betracht.
Bote kann jede hinreichend zuverlässige Vertrauensperson sein, die in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren als Zeuge in Betracht kommt. Hierzu ein Tipp am Rande: Grundsätzlich kommen auch Ehefrau oder Ehemann in Betracht. Aus verschiedenen Gründen sollte aber – wenn möglich – ein etwas neutralerer Bote gewählt werden, zumindest sollte sie (oder er) kein Zeugnisverweigerungsrecht haben.1
Folgender Ablauf der Zustellung sollte genau eingehalten und vor allem peinlich genau vom Boten dokumentiert werden:
- Das zuzustellende Schriftstück ist dem Boten in einem unverschlossenen Umschlag zu übergeben, damit er es lesen kann.
- Erst nachdem er es gelesen und damit den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis genommen hat, darf der Bote das Schreiben zurück in den Umschlag legen und ihn verschließen.
- Den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Adressaten hat der Bote schriftlich und genau zu dokumentieren.
Für die Dokumentation der Zustellung empfiehlt sich folgende Formulierung (Anmerkungen bzw. einzutragende Daten in „[]“):
„Zustellung per Boten
Ich, [Vorname Name des Boten],
habe den Brief / die Briefe
[Art des Schreibens, Beschreibung des wesentlichen Inhalts, z. B.
„Kündigungsschreiben (Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses zum xx.xx.20xx) vom xx.xx.20xx“]
inhaltlich zur Kenntnis genommen, selbst kuvertiert [wichtig!] und
am xx.xx.20xx
um Uhr
in den Briefkasten von
Frau/Herrn
[Vorname Name
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort]
eingeworfen.
Datum Unterschrift“
Auf den ersten Blick mag das übertrieben wirken, kann im Streitfall aber entscheidend helfen, den von der Gegenseite bestrittenen Zugang des Schreibens zu beweisen, indem der Bote als Zeuge benannt und vom Gericht zu dem Beweisthema vernommen wird (Beweisantritt/-angebot bitte nicht vergessen!).
Unabhängig davon erleichtert eine derart dokumentierte Zustellung uns Anwälten erheblich, später substantiiert zum Zugang des Schreibens bzw. der Erklärung des Absenders beim Empfänger vorzutragen. Wir müssen uns dadurch nicht darauf beschränken vorzutragen, der Absender habe „mit Schreiben vom xy gekündigt“ usw. (womit nichts zum Zugang der Erklärung vorgetragen ist), sondern können vielmehr substantiiert z. B. zum Zugang einer Kündigung vortragen:
Die [Kündigung] ging dem [Kläger/Beklagten] rechtzeitig zu, denn hierfür musste sie dem [Kläger/Beklagten] spätestens am … zugegangen sein und der Bote xy legte sie bereits am xx.xx.20xx, um Uhr in den zur Wohnung / zum Haus des [Klägers/Beklagten] gehörenden Briefkasten ein.
Beweis: Vernehmung des Zeugen xy, [ladungsfähige Anschrift]“
Das nur als kleines Beispiel dafür, wie Sie Ihrem Anwalt mit einfachen Mitteln die Arbeit erheblich erleichtern und damit letztlich Ihre eigenen Erfolgsaussichten im Streitfall deutlich erhöhen können.
Im Unterschied zur Zustellung per Gerichtsvollzieher lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs bei einer Zustellung per Boten deutlich besser steuern bzw. – je nach Verfügbarkeit des Boten – exakt bestimmen, was vor allem bei fristgebundenen Erklärungen (z. B. Kündigung von Miet- oder Pachtverträgen) von großem Vorteil ist. Abgesehen davon kann die Zustellung per Boten deutlich kostengünstiger sein.
1 Wirklich nur am Rande bemerkt: Es soll Fälle gegeben haben, in denen eine Ehe in der Zeit zwischen Zustellung/Zugang und Rechtsstreit scheiterte, worauf der als Zeuge benannte Ehegatte während der Beweisaufnahme prompt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. So unwahrscheinlich das auch sein mag – unmöglich ist es nicht…
Kann man auch einen Vollstreckungsbescheid im Parteibetrieb per Boten zustellen? Oder kann dies nur durch einen Gerichtsvollzieher geschehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Herr Mitja Müller
Eine Zustellung im Parteibetrieb ist nicht nötig bzw. für die ist auch kein Raum: Zunächst stellt bereits das Mahngericht dem Schuldner den VB zu, dann hat der noch 14 Tage Zeit, um gegen den VB Einspruch zu erheben – und erst nach Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger die ZV betreiben – und das macht dann immer der Gerichtsvollzieher. An Zustellung im Parteibetrieb denke ich spontan eher bei einstweil. Verfügungen z. B. – vielleicht meinten Sie die?
Man kann auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch das Mahngericht auch verzichten und stattdessen die Zusendung an den Gläubiger selbst oder seinen Bevollmächtigten beantragen, so dass dieser dann im Parteibetrieb zugestellt werden kann. Diesen Fall meinte Herr Müller offenbar. Seine Frage nach der Zustellung des VB durch Boten kann ich allerdings nicht beantworten. Würde mich aber auch interessieren.
Eine Zustellung im Parteibetrieb ist tatsächlich möglich, meines Erachtens aber nur dann sinnvoll (insofern korrigiere bzw. ergänze ich mich gerne selbst), wenn man einen Gerichtsvollzieher (GV) (und keinen sonstigen Boten) mit der Zustellung und gleichzeitig mit der Zwangsvollstreckung (ZV) beauftragt: Nur so verliert man nicht unnötig Zeit, denn so kann der GV unabhängig von einem möglichen Einspruch gegen den VB schon einmal mit der Pfändung beginnen. Wobei das je nach Auslastung der Gerichtsvollzieher sogar länger dauern kann als die Zustellung von Amts wegen. Letztlich muss das also immer im jeweiligen Einzelfall geprüft und entschieden werden, pauschale Empfehlungen dagegen verbieten sich fast schon von selbst.
Lieber Herr Dr. Behrens,
mein Bote fand kürzlich an der ladungsfähigen Anschrift eines bekannten, größeren dt. Unternehmens keinen Briefkasten vor. Auch über eine Gegensprechanlage erklärte sich der Pförtner nicht bereit das Schreiben entgegenzunehmen. Stattdessen hat mein Bote dann das Schreiben durch das Tor, gut sichtbar, in die Einfahrt abgelegt, und wird dies im Zustellungsprotokoll auch so notieren.
So wie ich das verstehe, ist dieses also in den Machtbereich des Empfängers gelangt, aber etwas Bauchschmerzen habe ich dann doch, ob ein Gericht das als ordnungsgemäße Zustellung anerkennt. Wissen Sie zufällig von Urteilen, in denen ähnliche Fallkonstellationen verhandelt worden sind?
Lieber Herr Schulz,
das (kein Briefkasten) ist ungewöhnlich, kommt aber vor (alles selbst schon erlebt). Haben die keine Postfachadresse? Alternativ können für eine juristische Person bestimmte Schriftstücke auch der zu ihrer Vertretung berufenen natürlichen Person unter deren Privatanschrift (!) wirksam zugestellt werden: Selbst musste ich einmal eine GmbH verklagen, die ebenfalls nicht einmal mehr über einen Briefkasten verfügte. Kein echtes Hindernis, denn so durfte sich der Geschäftsführer über eine ihm privat zugestellte Klageschrift freuen… Aber zurück zu Ihrer Frage: Ob das Niederlegen in der Einfahrt ausreicht, müsste im Streitfall ohnehin ein Gericht entscheiden. Zuerst einmal kommt es darauf an, ob Sie überhaupt eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgaben. Davon gehe ich aus – andernfalls käme es bereits auf den Zugang beim Empfänger gar nicht an. Ist nun ein Briefkasten nicht vorhanden, kann es tatsächlich ausreichen, einen Brief z. B. im Eingangsbereich des Hauses niederzulegen (dazu gibt es tatsächlich Rechtsprechung). Ob die Einfahrt insofern dem „Eingangsbereich“ eines Hauses gleichzusetzen ist, kann – wie geschrieben – nur der Tatrichter im Einzelfall entscheiden. Kleine Argumentationshilfe: Wer – wie z. B. ein größeres Unternehmen – dazu gehalten ist, eine Vorrichtung für den Empfang von Erklärungen bereitstellen (da mit dem Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu rechnen ist), das aber nicht macht, der könnte den Zugang auch vorsätzlich (oder gar arglistig) vereiteln. Insofern könnte es sich um eine Obliegenheitsverletzung des Empfängers handeln. Ist das der Fall, dann muss der Empfänger sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, wie wenn ihn die Erklärung rechtzeitig erreicht hätte (Palandt-BGB, § 130, Rn. 18). Klingt komplizierter als es ist. In Ihrem Fall würde ich mich erst einmal auf den Zugang berufen. Interessant ist auch, wie die Weigerung des Pförtners, das Schreiben anzunehmen, rechtlich zu würdigen ist: Handelte es sich hierbei um eine unberechtigte Annahmeverweigerung, wäre Ihre Erklärung bereits mit dem Angebot (an den Pförtner) zugegangen, jedenfalls dann, wenn der Pförtner zur Entgegennahme berechtigt gewesen wäre (was mich allerdings wundern würde – hier sieht es eher danach aus, als sollte der gerade keine Post annehmen, was je nach Größenordnung des Unternehmens auch sinnvoll sein kann…).
Sehr geehrter Herr Dr. Behrens,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ein Postfach haben die mit Sicherheit. Allerdings kommt man da ja als Normalsterblicher eher nicht ran, zumal wenn der Bote um 01:00 Uhr morgens im Zuge einer längeren Autobahnfahrt zufällig an der Anschrift des Unternehmens vorbeifährt. Ich kann auch nicht ausschließen, dass der Bote den Briefkasten in der Dunkelheit einfach nicht gefunden hat, die Anschrift des Unternehmens erstreckt sich über fünf Hausnummern.
In die Richtung der Obliegenheitsverletzung zu argumentieren habe ich auch bereits gedacht. Zum Glück ist die Geschichte auch nicht zeitkritisch. Im Prinzip geht es jetzt nur noch darum, ob der Empfänger bereits mit meiner nächsten Mahnung in Zahlungsverzug kommen wird, und ob ich bereits in der nächsten Mahnung die Mahnpauschale nach § 288 V BGB geltend machen kann.
Als Nächstes werde ich bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin anfragen, ob diese Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten (bspw. installierte Briefkästen) hat, und die nächste Mahnung samt Kopie des ersten Schreibens noch einmal über die GV zustellen zu lassen. Wenn ich dann auch noch 30 Tage warte bis zum Erwirken eines gerichtlichen Mahnbescheids ist der Empfänger auf jeden Fall schon in Verzug.
Wenn Sie mir auf meine Email-Adresse Ihre Kontoverbindung mitteilen würden, würde ich Ihnen gerne ein kleines Honorar zukommen lassen.
Beste Grüße,
Thilo Schulz
Sollte bei der Zustellung durch einen Boten die Gegenpartei darüber informiert werden dass der Bote den Inhalt zur Kenntnis genommen hat oder langt im Anschreiben der Vermerk „Zustellung durch Boten“.
Vielen dank im Voraus.
A.M.
Beides ist überflüssig / unnötig, der Hinweis auf eine Zustellung per Boten aber durchaus freundlich. Der Empfänger muss dann im Streitfall (bzw. sollte er den Zugang der Erklärung bestreiten) zumindest mit dem Boten als Zeugen rechnen. Und genau diese Zeugeneigenschaft des Boten macht die Zustellung durch ihn letztlich interessant.
Hoffe das konnte Ihre Frage beantworten? Sonst fragen Sie gerne nach!
Sehr geehrter Herr Behrens,
muss in dem Schreiben an den Adressaten erläutert sein, das dies Schreiben per Boten zugegangen ist?
Oder gilt es lediglich stillschweigend das Schreiben des Botens in der Hinterhand zu haben.
Meine also:
wenn ich diesen Brief (Kündigung o.ä.) schreibe, muss ich in einem Satz erwähnen, das diese dem Adressaten auf dem Botenwege zugehen wird?
Mfg Otte
Es kommt darauf an (wie hart Sie mit dem Empfänger vor bzw. ins Gericht gehen wollen): Sie müssen es nicht erwähnen, siehe auch meine Antwort weiter oben. Unabhängig davon halte ich es aber für sinnvoll, denn so muss der Empfänger davon ausgehen, dass weiterer Streit über den Zugang sinnlos ist (solange der Bote die Zustellung bezeugen kann).
Wie sieht es aus wenn eine Eigenbedarfskündidung durch einen boten zugestellt wurde, aber der vermieter unwissend keine kopie der Eigenbedarfkündigung vom boten mit zeit, ort und datum unterschrieben wurde, der bote diese aber definitiv eingeworfen hat und dies auch vor gericht ausagen würde, kann der Bote diese bestätigung nachträglich dem zuständigen Amtsgericht schriftlich bestätigen wenn die sache bereits beim Amtsgericht in Bearbeitung ist?? Oder ist die Sache dadurch unwirksam ( nochmal: bote wurde gewählt, und stellte vor dem vermieter zu und vermieter schrieb das so mit namen und adresse dem gericht, nur die Dokumentation des boten auf einer kopie wurde nicht getätigt da mann das zu diesem zeitpunkt nicht wusste, genügt die alleinige aussage des boten hierzu??
Solange der Bote sich noch hinreichend erinnern kann, kommt er als Zeuge in Betracht. Die schriftliche Dokumentation der Zustellung dient nicht zuletzt auch als eine Art „Gedächtnisstütze“ für den Boten selbst. Vor Gericht muss das (Zustellung der Kündigung durch Boten am…) nur entsprechend vorgetragen und Beweis durch Vernehmung des Boten als Zeugen angeboten werden.
Zustellung per Boten.
Lieber Herr Rechtsanwalt Dr. Behrens,
ist es möglich, ein Mahnschreiben zu einem Schuldner, auch über deren Eltern zu zustellen.
In meinem Fall wird der Briefkasten des Schuldners nicht geleert.
Hier handelt sich um ein Fuhrunternehmen, wo der Sohn arbeitet.
Vielen Dank im Voraus.
Grundsätzlich kann überall dort zugestellt werden, wo der Empfänger anzutreffen ist (s. § 177 ZPO – Ort der Zustellung). Das kann also auch am Arbeitsplatz sein, der Bote müsste das Schreiben dann aber einer dort tätigen Person übergeben. Ob die Eltern des Schuldners unbedingt die erste Wahl dafür sind, lasse ich einmal dahinstehen…
Zumindest nach gewöhnlichem Lauf der Dinge darf der Absender wohl davon ausgehen, dass die Kollegen oder der Arbeitgeber des Empfängers die Sendung auch an ihn aushändigen. Eine Garantie dafür gibt es natürlich nicht. Im Streitfall müsste dann aber der Empfänger darlegen, dass ihm – aus welchem Grund auch immer – die für ihn bestimmte Sendung ausnahmsweise nicht ausgehändigt wurde. Wogegen Ihr Bote als Zeuge lediglich bestätigen müsste, die Sendung dort für den Empfänger abgegeben zu haben.
Guten Tag,
gilt ein Brief mit per Boten auch dann zugestellt, wenn dieser den Brief direkt auf die Fußmatte der Wohnungstür ablegt? Es handelt sich lediglich um ein 2-Familien Haus (Mieter EG, Vermieter OG), so dass kein Anderer den Brief entwenden kann.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag,
das halte ich für riskant: Letztlich sollte ein Brief per Boten genau so zugestellt werden wie jede andere Sendung auch. Das bedeutet, nach „allgemeiner Lebenserfahrung“ muss damit zu rechnen sein, dass der Empfänger den Brief auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder das zumindest kann. Dafür sollte der Bote den Brief zumindest in den Briefkasten des Empfängers einlegen oder – wenn nicht vorhanden – dem Empfänger (oder einer von ihm bevollmächtigten Person) möglichst persönlich übergeben. Wird ein Brief aber nur auf der Fußmatte abgelegt, besteht immer das Risiko, dass der Adressat später behauptet, ihn nie erhalten zu haben (was sogar zutreffen kann, wenn inzwischen ein Dritter den Brief weggenommen hat – oder ihn ein Hund gefressen hat usw.). Und das Risiko trägt der Absender, denn der muss im Streitfall den Zugang darlegen und beweisen.
Sehr geehrter Herr Dr. Behrens,
wir sind selbst Spezialdienstleister auf dem Gebiet der Rechtssicheren Zustellungen (Zustellung per Bote) und haben schon so einige Hürden zu meistern gehabt.
Um an das Kommentar von Frau Ceylan anzuschließen, kann ich von einem Fall berichten, da wurde der Briefkasten durch den Empfänger extra demontiert, um die Zustellung zu verhindern. An der Wand befanden sich noch eindeutige Spuren, dass dort bis vor Kurzem ein Briefkasten montiert war. Nach rechtlicher Beratung und um einen Fristablauf zu vermeiden, haben wir uns dazu entschieden, den Brief an eine Glasscheibe direkt neben der Eingangstüre mittels Klebeband anzubringen. Eine entsprechende Bilddokumentation lieferte den erforderlichen Bildbeweis.
Es gibt immer wieder Fälle, die solche außergewöhnlichen Maßnahmen erforderlich machen. Im Zweifelsfall sollte auch überlegt werden, ob nicht eine Zustellung an mehreren Zustellungsorten möglich und sinnvoll ist.
Vielen Dank Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. Behrens, für die professionelle Beratung hier.
Hallo Herr Dr. Behrens,
der Thread ist schon ein wenig alt, aber ich habe trotzdem eine aktuelle Frage (:
Wie ist es unter Datenschutzgründen zu betrachten, wenn ein unbeteiligter Dritter als Bote, z.B. betriebsinterne Dinge (z.B. eine schriftliche Abstimmung zu Gesellschaftsbeschlüssen) erfährt? Muss man ihn dann zusätzlich „vergattern“?
und gleich eine ältere Frage hinterher:
Kann man den Boten auch anders mit ähnlicher rechtlicher Sicherheit „verwenden“? Ich meine, dass man ihn lesen, kuvertieren und ihm den Brief als Einwurfeinschreiben aufgeben lassen kann.
Hintergrund ist, dass einer der Gesellschafter schon über ein Jahr die Schiene fährt, dass er auf keinen Brief antwortet. Er ist auch nie da. Die anderen Einschreibeformen laufen zu 100% ins Leere.
Vielen Dank!
Hallo Herr Schnee,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich leider erst jetzt gesehen habe (meine alte Anwaltsseite ist mehr oder weniger obsolet, seit wir unsere Kanzleiseite – https://zm-kanzlei.de/ – ausgebaut haben).
Ihre erste Frage ist berechtigt, allerdings lässt sich das Problem vermeiden, indem eine Person als Bote tätig wird, die unabhängig davon Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schreibens und der sonstigen damit verbundenen personenbezogenen Daten hat. Zum Beispiel ein mit dem jeweiligen Vorgang ohnehin vertrauter Angestellter einer Gesellschaft, der als solcher durchaus als Zeuge in Betracht käme und hoffentlich auch sonst schon zum Schweigen verpflichtet ist.
Ihre zweite Frage enthält im Grunde bereits die Antwort: Genau das ist im Grunde der Sinn des Boten: Er soll im Streitfall nicht nur den Zugang eines Schreibens, sondern vor allem dessen Inhalt bekunden können. Genau das mag ein Einschreiben – in welcher Form auch immer – gerade nicht zu leisten. Angesichts des von Ihnen erwähnten hartnäckigen Gesellschafters stellt sich fast schon die Frage, ob Sie es bei ihm nicht doch einmal mit einer Zustellung per Gerichtsvollzieher versuchen sollten…
Guten Abend!
Wie ist es um die Vollmacht bestellt? Braucht der Bote eine Vollmacht die ihn dazu berechtigt eine Willenserklärung einer anderen Person zuzustellen?
Hallo Herr Stark,
sollte wohl öfter auf meiner eigenen Seite vorbeischauen… 😉 – Aber zu Ihrer Frage: Nein – wozu auch? Der Bote überbringt lediglich die Willenserklärung, er gibt sie aber nicht ab bzw. er selbst erklärt nichts.
Kann ich auch einen „hinterlegt druch Boten“ Breif unter der Eingangstür durchschieben, wenn der Briefkasten, der über mehrere Tage nicht geleert wird, so voll ist daß die Gefahr besteht jemand anderes könnte den Brief aus dem überquellenden Briefkasten herausnehmen?
Oha – ich sollte mal wieder öfter hier vorbeischauen: Meines Erachtens ja, es geht ja nur darum, den Brief in den „Herrschaftsbereich“ des Empfängers zu bringen – und zwar so, dass von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Bei in den Briefkasten eingeworfenen Briefen dürfte das regelmäßig der Fall sein. Ist der Kasten aber zu voll, bleibt kaum noch eine andere als die von Ihnen beschriebene Möglichkeit. Und dann soll der Adressat im Streitfall einmal vortragen, den Brief nicht gefunden zu haben. In Ihrem Fall ist aber wohl noch Platz – und dann gehört der Brief in den Kasten. Der Bote sollte das protokollieren, wie im Beitrag empfohlen. „Klaut“ dann ein Dritter den Brief, ist das im Zweifel Pech des Empfängers, der selbst dafür sorgen muss, den Briefkasten regelmäßig zu leeren oder leeren zu lassen.
Sehr geehrter Herr Dr. Behrens,
um mal einen neuen Aspekt zu bringen: Wie verträgt sich die Zustellung durch Boten mit einer möglichen Verschwiegenheitspflicht des Absenders?
Fiktives Beispiel aus der Arbeitswelt:
Ein Arbeitnehmer ist durch Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet. Der Arbeitgeber mahnt den Arbeitnehmer eines Tages ab. Der Arbeitnehmer fühlt sich ungerecht behandelt und legt Widerspruch ein – sicherheitshalber schriftlich und natürlich – für dieses Beispiel – in epischer Breite. Die Zustellung des Widerspruchs erfolgt durch einen Boten (hier: einer Person, die nicht im selben Unternehmen arbeitet). Der Bote erhält nun Kenntnis vom Inhalt des Schreibens und damit zwangsläufig über innerbetriebliche Angelegenheiten. Hat der Arbeitnehmer dadurch seine Verschwiegenheitspflicht verletzt und kann gleich auf die nächste Abmahnung warten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Degusch,
vielen Dank für Ihr Beispiel, das mir allerdings sehr fiktiv bzw. konstruiert scheint. Praktisch gedacht: Wenn sich der Arbeitnehmer in Ihrem Fall unsicher ist, mag er auf eine andere Form der „Zustellung“ zurückgreifen, so könnte er seinen Widerspruch doch einfach persönlich übergeben und dabei einen Zeugen aus dem Betrieb zuziehen – und schon bliebe es eine innerbetriebliche Angelegenheit. Aber das eher als Beispiel, ich bin kein Arbeitsrechtler und würde daher vorsorglich in derartigen Fällen immer empfehlen, sich an einen FA für Arbeitsrecht zu wenden, der den Widerspruch dann auf seine Art und Weise zugestellt bekäme.
Guten Morgen,
ich hätte da eine bescheidene Frage.
Muss sich der Bote ausweisen und wenn wie?
„Reicht der Satz von ihm : ich habe Brief für deine Mann“?
Vorfall war.
Zustellung einer Kündigung.
Ich war am 31.1. außer Haus.
Gegen 17:30 klingelte ein Mann, meine Frau öffnete.
Vermeintlicher Bote, sage nur: Habe Brief für deine Mann.
Mehr nicht.
Da es spät war, sage meine Frau durch den Schlitz der nur gering geöffneten Tür, bitte in den Briefkasten werfen( Sie war alleine und die Person ein uns nicht bekannter afrikanisch stämmiger Typ).
Leider muss meine Frau beruflich sehr früh raus, so das wir als ich Abends um 22:30 nach hause kam nicht mehr sprachen, so das ich erst am drauf folgenden Tag( 1.2.2024) Kenntnis von dem Schrieben hatte.
Es war ein verschlossener/versiegelter Pappeumschlag von Go, darin ein Übergabeprotokoll, welches nicht ausgefüllt und abgezeichnet war und ein verschlossener Umschlag meiner Firma.
Darin dann die Kündigung.
Ist die Zustellung rechtsgültig zugestellt und wann?
Hallo Herr Richter,
Ihre Frage dürfte sich inzwischen erledigt haben, aber vielleicht auch für andere: Sobald das Schreiben in Ihren „Herrschaftsbereich“ gelangt ist (und dafür reicht der Einwurf in den Briefkasten regelmäßig aus), ist es zugegangen. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme dagegen kommt es weniger an, sondern eher, wann der Absender damit rechnen durfte. Hier könnte man also diskutieren, ob das Schreiben noch am 31. oder erst am 1. zugegangen ist (allerdings hatte Ihre Frau Kenntnis vom Einwurf und die weiteren Umstände sind dann schon etwas speziell). Zugegangen ist es aber definitiv und ob es für den auch rechtzeitigen Zugang zwingend auf den 31. ankommt oder auch der 1. noch reicht, das kann ich Ihrer Frage nicht entnehmen.