Post von der Staatsanwaltschaft kann durchaus erfreulich sein: Per Fax teilte mir der zuständige Sachbearbeiter mit, er habe das gegen meinen Mandanten geführte Verfahren auf meine Erklärung hin gem. § 170 Abs. 2 StPO – also mangels hinreichenden Tatverdachts – eingestellt.

Als Verteidiger freut mich das natürlich sehr. Vor allem, nachdem die Polizei versucht hatte, den Mandanten einzuschüchtern („Na das ist aber ein schweres Verbrechen…“ usw.), um ihn zu einer Aussage zu bewegen. Zum Glück kannte der schon meine Hinweise zum Verhalten im Umgang mit Polizei und Justiz und meine Warnung vor Spontanäußerungen, so dass die Polizei auf Granit biss.

Letztlich erfüllte das Verhalten des Mandanten noch nicht einmal den Tatbestand einer Strafvorschrift, d. h. anders als die Polizei behauptete, hat er kein Verbrechen oder Vergehen, sondern schlicht gar keine Straftat begangen. Aber man kann es ja erst einmal versuchen… Zum Glück ist die vorläufig abschließende strafrechtliche Würdigung eines Lebenssachverhalts Sache der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei.

Daher kann ich nur bei meinen Empfehlungen bleiben:

  • Lassen Sie sich von einer Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter nicht irritieren, sondern wenden Sie sich sofort an einen Anwalt bzw. Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Der prüft den Vorgang und wird Ihnen raten, schon vor der Polizei auszusagen oder das besser zu unterlassen.
  • Hüten Sie sich in jedem Fall vor Spontanäußerungen vor der Polizei, denn die können später gegen Sie verwendet werden.