Vielleicht etwas viel der Ehe* in einem Satz:

„Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.“

Gleichwohl eine lesenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Quellen: