…findet jedenfalls das Bundesverfassungsgericht:

erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer

Auch und gerade Verfahren vor den Zivilgerichten neigen dazu, sich in die Länge zu ziehen – soweit keine neue Erkenntnis. Schon länger aber frage ich mich, wann Verfahren definitiv zu lange dauern.

Das hat nun das Bundesverfassungsgericht in einem konkreten Fall jüngst entschieden: Eine Verfahrensdauer von 14 Jahren verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
. Die Verfassungsbeschwerde hatte dementsprechend Erfolg.

So erfreulich das auch sein mag: 14 Jahre erscheinen jedenfalls auf den ersten Blick doch etwas lang… Zum Glück aber handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall.

Generelle Richtwerte für die noch zulässige Dauer von Zivilverfahren gibt es nicht und kann es auch nicht geben, denn die Dauer eines Verfahrens hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wann aber liegt die Verfahrensdauer noch im Rahmen des Zulässigen und ab wann dauert ein Verfahren zu lange an?

Dazu führt das Gericht in seinem Beschluss vom 2. September 2009 (Rn. 22, Absätze und Hervorhebungen vom Verf.) aus:

In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl.BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107> ) und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl.BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13> ).

Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl.BVerfGE 55, 349 <369> ). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR Dritte Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 – 20027/02 Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 <291, Rn. 75>).

Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung s�mtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl.BVerfGE 55, 349 <369> ).

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl.BVerfGE 46, 17 <29> ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>).

Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>).

Soweit, so interessant – ich bin gespannt auf neue einschlägige Entscheidungen…

Quellen: