In seinem Beschluss vom 11. Mai 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht noch einmal ausdrücklich klar, dass die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze (Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleicheitssatz – in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip – und Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip) dem Bürger auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit gewährleisten.

Konkret ging es um die Frage, ob einer Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bereits im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gewährt werden musste. Das Amtsgericht hatte ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie könne sich doch auch von anderen Fachkräften der zuständigen ARGE beraten lassen.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht – zum Glück und zu Recht – entschieden entgegengetreten. Lesenswerte Entscheidung!

Quellen:

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 (Az.: 1 BvR 1517/08)
Pressemitteilung dazu: Nr. 64/2009 vom 18. Juni 2009