Grenzen der Zulässigkeit bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt
Untersuchungen im Intimbereich bei Beschuldigten, die lediglich in Untersuchungshaft verbracht werden, können unter Umständen unverhältnismäßig sein und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
So der einstimmige Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009.
Aktenzeichen: 2 BvR 455/08
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverfassungsgrichts